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§ 36
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der
Verwahrungspflicht (§ 35) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs-
behörde.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§ 14 Abs. 1f. §§ 20 bis 22, § 24)
zwischen der Reichsgetreidestelle und einem Kommunalverband ergeben, entscheidet
endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.
§ 37
Wer das ihm als Saatgut belassene Brotgetreide (§ 32 Abs. 1) oder das
ihm belassene Saatgetreide (§ 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des § 35,
Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
IV. Ausmahlen und Mehlverkehr
§ 38
Die Mühlen haben das Brotgetreide zu mahlen, das die Reichsgetreidestelle
oder der Kommunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist. Sie haben
das ihnen zugewiesene Brotgetreide und das daraus ermahlene Mehl zu ver-
wahren und pfleglich zu behandeln.
Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen
Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlenbetriebs durch einen
Dritten vornehmen lassen.
§ 39
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höbe
ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen lassen; das jeweils zur
Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von
zwei Monaten nicht übersteigen.
Im übrigen dürfen Kommunalverbände nur mit Zustimmung der Reichs-
getreidestelle ausmahlen lassen.
§ 40
Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütungen für die Ver-
wahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung von Mahllöhnen ist auch
für die Fälle zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht besteht.
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütungen festgesetzt
hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun.
§ 41
Ein Kommunalverband darf Mehl ohne Genehmigung der Reichsgetreide-
stelle nur innerhalb seines Bezirkes abgeben. Die Rücklieferung von Mehl an
die Reichsgetreidestelle nach § 29a wird hiervon nicht berührt.