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§ 42
Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstver-
sorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen an den
Kommunalverband oder den Selbstversorger zurückzugeben.
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende
Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Ver-
fügung zu stellen. Derselben Stelle haben die Mühlen die Kleie zur Verfügung
zu stellen, die in ihrem Eigentume steht.
Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Marine-
verwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte,
G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von diesen Verwaltungen für
den eigenen Bedarf beansprucht wird.
§ 43
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. hat die Kleie
nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle an die Kommunalverbände und eine
von der Reichsfuttermittelstelle bestimmte Menge an die von dieser bestimmten
gewerblichen Betriebe abzugeben.
§ 44
Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalverbände sind folgende Grund-
sätze maßgebend:
a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem Bezirke
beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils ent-
spricht;
b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis
des Ergebnisses der Brotgetreideernte 1915, die andere Hälfte nach
dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunalverbände verteilt;
c) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband ent-
fällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im § 42
Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides entfällt.
Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle.
§ 45
Die Kommunalverbände haben die ihnen nach §§ 42, 44 zufallende Kleie
in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben.
§ 46
Wer den Vorschriften des § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder wer höhere
als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen (§ 40) fordert oder sich gewähren
läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des § 42
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
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