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VI. Ausführungsvorschriften
§ 58
Erweist sich der Inhaber oder Betriebsleiter eines Geschäfts in der Be-
folgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung oder die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige
Behörde das Geschäft schließen.
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Ver-
wendung seiner Bestände (§§ 6, 32) unzuverlässig erweist, das Recht der Selbst-
versorgung entziehen und seine Bestände abweichend von der Vorschrift des § 32
dem Kommunalverband übereignen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub.
§ 59
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen.
Sie können besondere Vermittlungsstellen errichten, denen die Unter-
verteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.
§ 60
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 61
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als
Gemeinde, als Gemeindevorstand, als zuständige Behörde und als höhere Ver-
waltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Sollen Kommunalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten angehören,
als ein Kommunalverband im Sinne dieser Vorschrift bestimmt werden, so ist
die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
VII. Übergangs= und Schlußvorschriften
§ 62
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) sowie die Änderung dieser
Verordnung vom 6. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) treten mit dem
15. August 1915 außer Kraft mit den Maßgaben der §§ 63 bis 67. Der
Reichskanzler kann bestimmen, daß und an welchem Tage einzelne Vorschriften
früher außer Kraft treten.