Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 63 
Die Bestimmungen, die von Kommunalverbänden oder Gemeinden auf 
Grund der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Verbrauchsregelung 
getroffen sind, bleiben in Kraft. Soweit sie mit den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1915 zu ändern 
oder zu ergänzen. Zuwiderhandlungen gegen die bisherigen Bestimmungen, 
soweit diese in Kraft bleiben, werden nach § 57 dieser Verordnung bestraft. 
§ 64 
Wer mit dem Beginne des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten an 
Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder 
mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an Roggen- und Weizen- 
mehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bis zum 
20. August 1915, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, 
die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, sind von dem Empfänger 
unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser 
festgesetzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten. 
§ 65 
Die Anzeigepflicht (§ 64) erstreckt sich nicht auf 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- 
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marine- 
verwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung 
in Berlin stehen; 
b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder 
der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen; 
c) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem 
Besitzer zusammen fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen; 
d) Vorräte, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter 
oder Verbraucher seines Bezirkes bereits abgegeben sind. 
§ 66 
Mit dem Beginne des 16. August 1915 sind die anzeigepflichtigen Vorräte 
(§§ 64, 65) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich 
befinden. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, sind für 
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beendetem 
Transport abgeliefert werden. 
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. 
Die Kommunalverbände haben von dem hiernach für sie beschlagnahmten 
Brotgetreide diejenigen Mengen, die nach der Verordnung vom 25. Januar 1915
	        
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