Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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verband, für den beschlagnahmt ist, mit der Enteignung, mit einer nach 
den §§ 6, 7 zugelassenen oder mit einer vom Kommunalverbande nach § 2 
genehmigten Verwendung oder Veräußerung. Durch eine solche Veräußerung 
endet die Beschlagnahme jedoch erst dann, wenn die Gerste infolge der Ver- 
äußerung aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird oder in das 
Eigentum eines im Bezirke desselben Kommunalverbandes belegenen Betriels 
mit Kontingent gelangt. 
§ 9 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 8 ergebe, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 10 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus 
dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt, für den sie beschlagnahmt 
sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht; 
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht- 
widrig unterläßt; 
4. wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung der zu- 
ständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet; 
5. wer die ihm nach den §§ 5, 7 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten 
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht. 
II. Lieferung der Gerste 
§ 11 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben die Hälfte ihrer Gerstenernte 
an den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt ist, käuflich zu liefem. 
Der Kommunalverband kann den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe 
seines Bezirkes vorschreiben, welche Mengen und zu welchen Fristen sie zu liefern sind. 
Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Lieferungspflicht nach § 23 
Abs. 1 bei Unternehmern bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe auf deren Gerste- 
lieferung teilweise oder ganz verzichten. 
§ 12 
Auf die zu liefernden Gerstemengen sind einem Unternehmer die Mengen 
anzurechnen, die er nach §6 Abs. 2 in seinem Betriebe verarbeiten darf oder 
nach § 7 geliefert hat.
	        
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