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III. Verbrauchsregelung
§ 19
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach
der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 331) und
den Ermittelungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverständige bis
zum 1. August 1915 der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie groß die Gersten-
ernte ihres Bezirkes zu schätzen ist.
§ 20
Die Reichsfuttermittelstelle setzt fest, welche Betriebe Gerste verarbeiten oder
verarbeiten lassen dürfen und in welcher Menge (Kontingent). Das Kontingent
wird für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 festgesetzt.
Für die Bierbrauereien sind hierbei die vom Bundesrat festgesetzten Malzkontingente
maßgebend; das Umrechnungsverhältnis von Malz in Gerste bestimmt die Reichs-
futtermittelstelle. Sie kann die zur Durchführung und Überwachung erforderlichen
Anordnungen treffen.
Die Reichsfuttermittelstelle setzt ferner fest:
a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zu liefern hat; dabei ist zu
berücksichtigen, daß ihm die Hälfe seines Ernteergebnisses zu belassen
ist; sie kann Fristen für die Lieferung festsetzen;
b) in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die
Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Kommunalverbände
zu verteilen oder wie sie sonst zu verwenden ist.
§ 21
Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle
Auskunft zu geben und ihren Anweisungen hinsichtlich der Gerste Folge zu leisten.
§ 22
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerste nur entfernt werden,
wenn sie an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder zu
Saatzwecken (Saatgerste, Saatgut) oder an Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1)
geliefert werden soll.
Bei Gerste, die dem Kommunalverbande nicht gehört, bedarf die Entfernung
der Zustimmung des Kommunalverbandes. Der Kommunalverband darf seine
Zusimmung. nur aus wichtigen Gründen versagen. Auf Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 23
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichs-
futtermittelstelle nach § 20 Abs. 2a festgesetzten Mengen innerhalb der etwa be-