Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 11 
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen 
haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise 
vorzuschreiben. 
§ 12 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, 
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gegenstände der 
im § 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nach dem 31. März 1915 
aus dem Ausland eingeführt worden sind. 
§ 13 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und 
als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 14 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: · 
1. wer dem §2 zuwider Gegenstände der im genannten Art in anderer 
Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt; 
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstattet ode rwer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 
(§ Abs. 2) zuwiderhandelt; 
4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen nicht 
nachkommt; 
5. wer den nach § 13 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
  
§ 15 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen 
gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere 
als die im § 1 genannten Gegenstände auszudehnen. 
§ 16 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 28. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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