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§ 11
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen
haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise
vorzuschreiben.
§ 12
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen,
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gegenstände der
im § 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nach dem 31. März 1915
aus dem Ausland eingeführt worden sind.
§ 13
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und
als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 14
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft: ·
1. wer dem §2 zuwider Gegenstände der im genannten Art in anderer
Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt;
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist
erstattet ode rwer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
(§ Abs. 2) zuwiderhandelt;
4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen nicht
nachkommt;
5. wer den nach § 13 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 15
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere
als die im § 1 genannten Gegenstände auszudehnen.
§ 16
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück