Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4784) Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 28. Juni 1915 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend aufgeführte 
Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel): 
Melasse, 
Rohzucker zu Futterzwecken, 
Melassefutter, 
Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, ausgelaugt 
oder unausgelaugt. 
Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Aus- 
nahme von den Vorschriften dieser Verordnung. 
§ 2 
Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Dies gilt nicht in folgenden Fällen: 
1. Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten Stellen 
(§ 10) dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von der Bezugs- 
vereinigung zu diesem Zwecke erhalten haben. 
2. Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von den 
Kommunalverbänden oder von den vom Reichskanzler bezeichneten Stellen 
(§ 11) zu diesem Zwecke erhalten haben. 
3. Zuckerrüben dürfen an Rüben verarbeitende Zuckerfabriken zur Zucker- 
herstellung geliefert werden. 
4. Rüben verarbeitende Zuckerfabriken dürfen 75 vom Hundert der Schnitzel, 
frisch oder getrocknet, auch mit Melasse angetrocknet, an die Rüben 
liefernden Landwirte zurückliefern. 
§ 3 
Wer zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines Kalendervierteljahrs in 
Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen 
Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren, der 
Bezugsvereinigung anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des 
Kalendervierteljahrs, erstmalig zum 5. Oktober 1915, zu erstatten. Die Anzeige- 
pflicht gilt nicht für frische Zuckerrüben und die Fälle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2. 
Sie gilt ferner nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 
ihnen gelieferten Schnitzel. 
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