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zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die von dem Bundesrate festgesetzt
wird. Der Eigentümer hat nach näherer Amweisung des Reichskanzlers Fest-
stellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeit-
punkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfalle hat er den Zustand
nachzuweisen.
Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Abs. 2
Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn die
getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
§ 6
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die
vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis
endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit
des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern,
die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu
zahlen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist
an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Eigentümer zugeht.
§ 7
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht.
§ 8
Beim Verkaufe zuckerhaltiger Futtermittel an den Verbraucher ist ein Auf-
schlag bis zu 7 vom Hundert von den nach § 6 zu zahlenden Preisen zuzüglich
der Transportkosten und anderer barer Auslagen zulässig. Von dem Aufschlag
entfallen auf die Bezugsvereinigung 4/7, auf den Weiterverkäufer 3/7.
§ 9
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Vermitte-
lungsvergütung zurückbehalten.
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland
zu verwenden. Über den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.