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ausschließlichen Rechte zur Ausübung oder Nutzung, vom 11. März 1915 an als
erloschen anzusehen. Rechte der bezeichneten Art sind bei dem Patentamt an-
zumelden und werden durch den Reichsanzeiger bekanntgemacht; die Wirkung
des Rechtes erlischt, wenn es nicht spätestens am 30. September 1915 zur
Kenntnis des Patentamts gebracht ist. Das Reich ist berechtigt, die für die
Gewährung des Rechtes vereinbarte Gegenleistung zu fordern; die Zahlungen sind
bei der Kasse des Patentamts zu leisten.
Die Wirkung der für Angehörige Rußlands bestellten Rechte zur Aus-
übung oder Nutzung von Patenten ist vom 11. März 1915 an als erloschen
anzusehen.
Durch Patentanmeldungen, die nach dem 11. März 1915 bewirkt sind,
können für Angehörige Rußlands keine Rechte begründet werden.
Diese Vorschriften (Abs. 1 bis 3) sind auf Gebrauchsmuster entsprechend
anzuwenden.
§ 7
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder-
lichen Bestimmungen; er kann die im § 1 bezeichneten Befugnisse einer anderen
Stelle übertragen.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung diese Verordnung ganz
oder teilweise auf die Angehörigen anderer als der im § 5 bezeichneten Staaten
für anwendbar erklären.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 1. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück