Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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ausschließlichen Rechte zur Ausübung oder Nutzung, vom 11. März 1915 an als 
erloschen anzusehen. Rechte der bezeichneten Art sind bei dem Patentamt an- 
zumelden und werden durch den Reichsanzeiger bekanntgemacht; die Wirkung 
des Rechtes erlischt, wenn es nicht spätestens am 30. September 1915 zur 
Kenntnis des Patentamts gebracht ist. Das Reich ist berechtigt, die für die 
Gewährung des Rechtes vereinbarte Gegenleistung zu fordern; die Zahlungen sind 
bei der Kasse des Patentamts zu leisten. 
Die Wirkung der für Angehörige Rußlands bestellten Rechte zur Aus- 
übung oder Nutzung von Patenten ist vom 11. März 1915 an als erloschen 
anzusehen. 
Durch Patentanmeldungen, die nach dem 11. März 1915 bewirkt sind, 
können für Angehörige Rußlands keine Rechte begründet werden. 
Diese Vorschriften (Abs. 1 bis 3) sind auf Gebrauchsmuster entsprechend 
anzuwenden. 
§ 7 
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder- 
lichen Bestimmungen; er kann die im § 1 bezeichneten Befugnisse einer anderen 
Stelle übertragen. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung diese Verordnung ganz 
oder teilweise auf die Angehörigen anderer als der im § 5 bezeichneten Staaten 
für anwendbar erklären. 
§ 8 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt. 
Berlin, den 1. Juli 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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