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Rollgebühren, und für Postpakete ohne angegebenen Wert auf der Post sind
Wagen zulässig, bei denen das Gewicht der Last ganz oder zum Teil durch die
unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Neigungswinkels eines
Hebelsystems ermittelt wird.
3. § 107 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. Die größte zulässige Last darf nicht weniger als 20 Kilogramm und
bei den Wagen für Reisegepäck und Stückgüter nicht mehr als 2 000 Kilogramm,
bei den Wagen für Postpakete nicht mehr als 100 Kilogramm betragen.
4. § 109 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
4. Die Wage soll an ersichtlicher Stelle ein Schild tragen, auf dem die
Bezeichnung „Zum Eisenbahngebrauche. Wage für Reisegepäck und Stückgüter“
oder entsprechend „Zum Postgebrauche. Wage für Postpakete ohne angegebenen
Wert“ angebracht ist.
5. Im § 109 Nr. 5 ist am Anfang für „5. Auf dem Schilde ist“ zu setzen:
5. Bei Federwagen, deren Federn nicht sämtlich aus Stahl bestehen, ist
auf dem Schilde . . . . . . . .
6. Im § 110 Nr. 1 ist am Schlusse zu streichen:
,, , jedoch nicht weniger als 100 Gramm“.
7. § 110 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Fehler der Angaben der Wagen müssen bei allen Belastungen
zwischen der größten zulässigen Last und ihrem zehnten Teil, jedoch bei den Wagen
für Postpakete, deren größte zulässige Last 50 Kilogramm übersteigt, bei allen
Belastungen zwischen der größten zulässigen Last und 5 Kilogramm durch die
unter Nr. 1 angegebenen Zulagen mindestens ausgeglichen werden.
Artikel 6
Eichung von Gasmessern
§ 130 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Stempelung erfolgt auf Tropfen aus Zinnlegierung. Zu stempeln
sind die Schilder, welche die im § 128 unter Nr. 1 bis 5, 8 und 10 vorge-
schriebenen Bezeichnungen tragen, und zwar so, daß sie gegen Abnahme gesichert
sind. Außerdem ist das Gehäuse des Gasmessers gegen Offnung, das des
Zählwerkes gegen Abnahme so weit zu sichern, daß Abänderungen der messenden
Räume und ihrer Verbindung mit dem Zählwerk sowie des Zählwerkes nur unter
Verletzung von Stempeln vorgenommen werden können. Ferner sind die zur
Einhaltung des normalen Flässigkeitsstandes dienenden Einrichtungen zu stempeln,
soweit sie sich außen am Gehäuse befinden.