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(Nr. 4804) Bekanntmachung wegen weiterer Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr
mit Zucker. Vom 15. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die durch Bekanntmachung vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 307)
ergänzte Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 75) wird wie folgt ergänzt:
1. Im § 4 Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Für Lieferung im Juni 1915 darf der Preis um 0,40 Mark, für
Lieferung im Juli 1915 um 0,80 Mark, für Lieferung im August und
September 1915 um 1,20 Mark über die für Lieferung im Mai 1915
geltenden Preise erhöht werden.
2. Hinter § 4 ist als § 4a einzufügen:
Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszucker nicht durch eine Ver-
brauchszuckerfabrik, so darf außer dem Höchstpreis, der für die Ve-
brauchszuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter Berück-
sichtigung der festgesetzten Höchstpreise am frachtgünstigsten liegt, eine
Vergütung für die Transportkosten von dieser Fabrik zuzüglich eines
Zuschlags von höchstens 5 vom Hundert des Höchstpreises gefordert und
gezahlt werden. Der Reichskanzler kann im Falle des nachgewiesenen
Bedürfnisses den Zuschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Kleinverkauf. Der Reichs-
kanzler kann nähere Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkuf
anzusehen ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1915 in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück