— 437 —
(Nr. 4805) Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über Verbrauchszucker.
Vom 15. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Der § 3 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 308) wird wie folgt geändert:
1. Im Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Sie darf keinen höheren Preis als den in den §§ 4, 4a der Ver-
ordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar / 15. Juli 1915 vor-
gesehenen Preis bezahlen.
2. Hinter dem ersten Absatz wird folgender zweite Absatz eingefügt:
Für die Zeit nach dem 30. September 1915 ermäßigt sich der
Übernahmepreis um 0,10 Mark für je 50 Kilogramm unter den für
September geltenden Preis. Ist der Verkäufer eine Verbrauchszucker-
fabrik, so tritt die Ermäßigung nicht ein, soweit die von der Zentral-
Einkaufs--Gesellschaft m. b. H. verlangte Menge größer ist als die mit
Beginn des 1. September 1915 der Fabrik gehörigen Bestände an
Rohzucker und Verbrauchszucker abzüglich der im September ver-
äußerten Mengen. Hierbei dürfen jedoch diejenigen Mengen, die von
einer Verbrauchszuckerfabrik an eine andere abgegeben sind, nicht ab-
gezogen werden. Rohzucker ist auf Verbrauchszucker im Verhältnis von
10 zu 9 umzurechnen. Ist der Verkäufer nicht eine Verbrauchszucker-
fabrik, so tritt die Ermäßigung nicht ein, soweit die von der Zentral-
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. verlangte Menge größer ist als die Menge
Verbrauchszucker, die der Verkäufer zu dem für September 1915 oder
einem früheren Monat geltenden Preise gekauft hat.
3. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; der bisherige Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1915 in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück