Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 437 — 
(Nr. 4805) Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über Verbrauchszucker. 
Vom 15. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Der § 3 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 308) wird wie folgt geändert: 
1. Im Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Sie darf keinen höheren Preis als den in den §§ 4, 4a der Ver- 
 
ordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar / 15. Juli 1915 vor- 
  
gesehenen Preis bezahlen. 
2. Hinter dem ersten Absatz wird folgender zweite Absatz eingefügt: 
Für die Zeit nach dem 30. September 1915 ermäßigt sich der 
Übernahmepreis um 0,10 Mark für je 50 Kilogramm unter den für 
September geltenden Preis. Ist der Verkäufer eine Verbrauchszucker- 
fabrik, so tritt die Ermäßigung nicht ein, soweit die von der Zentral- 
Einkaufs--Gesellschaft m. b. H. verlangte Menge größer ist als die mit 
Beginn des 1. September 1915 der Fabrik gehörigen Bestände an 
Rohzucker und Verbrauchszucker abzüglich der im September ver- 
äußerten Mengen. Hierbei dürfen jedoch diejenigen Mengen, die von 
einer Verbrauchszuckerfabrik an eine andere abgegeben sind, nicht ab- 
gezogen werden. Rohzucker ist auf Verbrauchszucker im Verhältnis von 
10 zu 9 umzurechnen. Ist der Verkäufer nicht eine Verbrauchszucker- 
fabrik, so tritt die Ermäßigung nicht ein, soweit die von der Zentral- 
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. verlangte Menge größer ist als die Menge 
Verbrauchszucker, die der Verkäufer zu dem für September 1915 oder 
einem früheren Monat geltenden Preise gekauft hat. 
3. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; der bisherige Abs. 3 wird gestrichen. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1915 in Kraft. 
Berlin, den 15. Juli 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.