Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 3
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futter-
kartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 11. Dezember
1914. S. 15.
Nr. 4606) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise
für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kar-
toffelstärkefabrikation vom 11. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 505).
Vom 11. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund von § 1 Abs. 2, 95 Abs. 1 des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 11. De-
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 505) werden folgende Anderungen vorgenommen:
Der § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf
Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl,
trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht
übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um 0,60 Mark für
den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fünf Kilogramm nicht über-
steigen, gelten die Höchstpreise nicht.“ .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1915 in Kraft. Der Bundes-
rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 4
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1915.