Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4806) Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch 
abzulassenden Zuckers. Vom 15. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund von § 1 der Verordnung, betreffend Verkehr 
mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 75) beschlossen: 
Der gesamte im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Roh- 
zuckerfabriken und Melasse-Entzuckerungsanstalten hergestellte Zucker 
wird zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen. 
Berlin, den 15. Juli 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4807) Bekanntmachung über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen 
Produkten. Vom 15. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dotter, Mohn, Lein 
und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte (Ölfrüchte) sind an den 
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. in Berlin 
zu liefern. 
Dies gilt nicht: 
1. für Vorräte, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der Hand 
desselben Eigentümers insgesamt zehn Kilogramm nicht übersteigen; 
2. bei Leinsamen für Vorräte, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung 
ab in der Hand desselben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht über- 
steigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen 
davon bis zu fünf Doppelzentner zurückbehalten werden; 
3. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs des Lieferungs- 
pflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut); 
  
 
	        
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