Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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3. in welcher Weise zuckerhaltige und Kraftfuttermittel an Kommunal- 
  
verbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen zu verteilen 
sind (§ 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 
28. Juni 1915, Reichs- Gesetzbl S. 405, und § 10 der Bekannt- 
machung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915, 
Reichs-Gesetzbl. S. 399); 
4. wieviel Kleie an Kommunalverbände sowie wieviel Kleie und an welche 
gewerblichen Betriebe sie abzugeben ist; die Reichsfuttermittelstelle erläßt 
die näheren Bestimmungen über die Abgabe der Kleie (§§ 43, 44 der 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs--Gesetzbl. S. 363); 
die Grundsätze nach welchen die Bezugsvereinigung Deutscher Land- 
wirte G. m. b. H. von dem Rechte, käufliche Überlassung zu verlangen, 
Gebrauch zu machen hat, welches ihr durch die Bekanntmachung über 
zuckerhaltige Futtermittel und über Kraftfuttermittel vom 28. Juni 1915 
eingeräumt ist. 
Über Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der im § 1 
genannten Vorschriften des Bundesrats beziehen, entscheidet die Reichsfuttermittel- 
stelle endgültig, soweit nicht nach diesen Vorschriften andere Behörden zur 
Entscheidung berufen sind. 
§ 5 
Der Beirat oder die zuständige Abteilung ist über grundsätzliche Fragen 
zu hören. 
Der Zustimmung der zuständigen Abteilung des Beirats bedarf es 
 
1. zur Gewährung von Futterzulagen für Bergwerks, und Gestütspferde 
sowie für Deckhengste und, vorbehaltlich der Befugnis des Reichs- 
kanzlers, zur Gewährung von Futterzulagen für andere Pferde und 
Überweisung geringer Mengen von Hafer an wissenschaftliche Anstalten 
und sonstige Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren 
können, und zur Bestimmung, wieviel Hafer Nährmittelfabriken zuzuteilen 
ist (§ 17 Abs. 2, 3, 4 und § 19 der Bekanntmachung über die  Regelung 
des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 393 
2. in den Fällen des § 4 Nr. 2 a, b, c, d; 
3. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der zuckerhaltigen 
  
Futtermittel (§ 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel 
vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 405); 
4. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der Kraftfutter- 
  
mittel (§ 10 der Bekanntmachung über  Kraftfuttermittel vom 
28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 399); 
5. zum Erlasse der näheren Bestimmungen für die Abgabe von Kleie 
(§§ 43, 44 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und 
Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. 
363). 
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