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3. in welcher Weise zuckerhaltige und Kraftfuttermittel an Kommunal-
verbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen zu verteilen
sind (§ 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom
28. Juni 1915, Reichs- Gesetzbl S. 405, und § 10 der Bekannt-
machung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915,
Reichs-Gesetzbl. S. 399);
4. wieviel Kleie an Kommunalverbände sowie wieviel Kleie und an welche
gewerblichen Betriebe sie abzugeben ist; die Reichsfuttermittelstelle erläßt
die näheren Bestimmungen über die Abgabe der Kleie (§§ 43, 44 der
Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs--Gesetzbl. S. 363);
die Grundsätze nach welchen die Bezugsvereinigung Deutscher Land-
wirte G. m. b. H. von dem Rechte, käufliche Überlassung zu verlangen,
Gebrauch zu machen hat, welches ihr durch die Bekanntmachung über
zuckerhaltige Futtermittel und über Kraftfuttermittel vom 28. Juni 1915
eingeräumt ist.
Über Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der im § 1
genannten Vorschriften des Bundesrats beziehen, entscheidet die Reichsfuttermittel-
stelle endgültig, soweit nicht nach diesen Vorschriften andere Behörden zur
Entscheidung berufen sind.
§ 5
Der Beirat oder die zuständige Abteilung ist über grundsätzliche Fragen
zu hören.
Der Zustimmung der zuständigen Abteilung des Beirats bedarf es
1. zur Gewährung von Futterzulagen für Bergwerks, und Gestütspferde
sowie für Deckhengste und, vorbehaltlich der Befugnis des Reichs-
kanzlers, zur Gewährung von Futterzulagen für andere Pferde und
Überweisung geringer Mengen von Hafer an wissenschaftliche Anstalten
und sonstige Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren
können, und zur Bestimmung, wieviel Hafer Nährmittelfabriken zuzuteilen
ist (§ 17 Abs. 2, 3, 4 und § 19 der Bekanntmachung über die Regelung
des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 393
2. in den Fällen des § 4 Nr. 2 a, b, c, d;
3. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der zuckerhaltigen
Futtermittel (§ 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel
vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 405);
4. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der Kraftfutter-
mittel (§ 10 der Bekanntmachung über Kraftfuttermittel vom
28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 399);
5. zum Erlasse der näheren Bestimmungen für die Abgabe von Kleie
(§§ 43, 44 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und
Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl.
363).
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