Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1915 
Nr. 4 
Inhalt: Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
S. 17 — Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine. S. 18. — 
  
Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abzulassenden 
Zuckers. S. 20 
  
(Nr. 4607) Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. Vom 14. Januar 1915.  
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Einem Kriegsteilnehmer (§ 2 des Gesetzes vom 4. August 1914), Reichs- 
Gesetzbl. S. 328), der ohne Vertreter ist, kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts 
auf Antrag des Gegners einen geeigneten Vertreter bestellen, der die Rechte und 
Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreit wahrzunehmen hat. Die 
Bestellung ist nur zulässig, wenn sie zur Verhütung offenbarer Unbilligkeiten 
erforderlich erscheint. Vor der Bestellung soll der Vorsitzende, soweit tunlich, 
Verwandte des Kriegsteilnehmers oder andere Personen hören, die mit dessen 
Verhältnissen vertraut sind. 
Die Bestellung des Vertreters soll dem Kriegsteilnehmer unverzüglich mit- 
geteilt werden. Der Kriegsteilnehmer kann dem Vertreter die Vertretungsbefugnis 
entziehen, soweit er einen anderen Vertreter bestellt. 
§ 2 
Der § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges 
an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 
(Reichs--Gesetzbl. S. 328) erhält folgenden Satz 2:  
„Betrifft der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch, so 
kann das Prozeßgericht den Antrag ablehnen, wenn die Aussetzung 
nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist.“ 
Reichs-Gesetbl. 1915. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.