Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915
Nr. 4
Inhalt: Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
S. 17 — Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine. S. 18. —
Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abzulassenden
Zuckers. S. 20
(Nr. 4607) Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. Vom 14. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Einem Kriegsteilnehmer (§ 2 des Gesetzes vom 4. August 1914), Reichs-
Gesetzbl. S. 328), der ohne Vertreter ist, kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts
auf Antrag des Gegners einen geeigneten Vertreter bestellen, der die Rechte und
Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreit wahrzunehmen hat. Die
Bestellung ist nur zulässig, wenn sie zur Verhütung offenbarer Unbilligkeiten
erforderlich erscheint. Vor der Bestellung soll der Vorsitzende, soweit tunlich,
Verwandte des Kriegsteilnehmers oder andere Personen hören, die mit dessen
Verhältnissen vertraut sind.
Die Bestellung des Vertreters soll dem Kriegsteilnehmer unverzüglich mit-
geteilt werden. Der Kriegsteilnehmer kann dem Vertreter die Vertretungsbefugnis
entziehen, soweit er einen anderen Vertreter bestellt.
§ 2
Der § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges
an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914
(Reichs--Gesetzbl. S. 328) erhält folgenden Satz 2:
„Betrifft der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch, so
kann das Prozeßgericht den Antrag ablehnen, wenn die Aussetzung
nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist.“
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Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1915.