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§ 5
Die Höchstpreise der §§ 1, 2 bleiben bis zum 31. Dezember 1915 unverändert.
Von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jedes Monats um eine Mark
fünfzig Pfennig für die Tonne.
§ 6
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Überlassung
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück-
gegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche
bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit-
verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für
den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark
zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sack-
preis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Ver-
kaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
§ 7
Beim Umsatz des Brotgetreides (§§ 1, 2) durch den Handel dürfen dem Höchst-
preis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht über-
steigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs-
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die
Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich en-
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der
Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle in Berlin dürfen
den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen
Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle den Zuschlag bis auf neun
Mark erhöhen. Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle dürfen bei
Weiterverkäufen den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark
anrechnen. Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der Betriebe nach § 14
Abs. 1 d der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) an die
Höchstpreise nicht gebunden.