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§ 8
Für Verkäufe von Brotgetreide aus der Ernte 1914, die nach dem
5. August 1915 abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekannt-
machung; dabei ist der Preis des Bezirkes maßgebend, in welchem diese Bestände
am 23. Juli 1915 lagern.
§ 9
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen
vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528) nebst der Änderung vom
26. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) wird aufgehoben; sie bleibt jedoch in
Kraft für Verkäufe von Brotgetreide aus der Ernte 1914, die vor dem 6. August
1915 abgeschlossen werden.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg
(Nr. 4818) Bekanntmachung einer Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Brot-
getreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 363). Vom 23. Juli 1915.
erD Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. 327) folgende Bekanntmachung erlassen:
Artikel 1
Im § 44 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) erhält
Nr. 1b folgende Fassung:
b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis
der abzuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfsanteil
übersteigen, die andere Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes
auf die Kommunalverbände verteilt;
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg