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(Nr. 4820) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 23. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers aus der Ernte 1915 darf
beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen.
§ 2
Die Höchstpreise erhöhen sich für die in der Zeit bis zum 1. Oktober 1915
gelieferten Mengen um fünf Mark für die Tonne.
Von diesem Zeitpunkt ab gelten die Höchstpreise des § 1 unverändert.
§ 3
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der
Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig
für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden
die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig
Pennig und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die
Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der
Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sack-
leihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank-
diskont hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
§ 4
Für die beim Weiterverkaufe des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der § 20
der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 393).
§ 5
Für Verkäufe von Hafer aus der Ernte 1914, die vor dem 23. Juli 1915
abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung.