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die Vorschriften des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt,
so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei
der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags
nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. Erfolgt
die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so wird der Wechsel mit dem
Postauftrag am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels noch-
mals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch
zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung,
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten
soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten
Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der
Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ ver-
sehen ist, wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn
die Person, die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein
Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung
des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für er-
forderlich erachtet.
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost-
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den
Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen
Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile
Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und
Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist,
am 30. Oktober 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach
der Vorschrift des vorgehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen,
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten
Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt
und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest-
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post