Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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1. dem Verbote des § 1 zuwiderhandelt, 
2. Gegenstände, die gemäß § 3 zum Genusse für Menschen unbrauchbar 
gemacht worden sind, als Nahrungs- oder Genußmittel fir Menschen 
verkauft feilhält oder sonst in Verkehr bringt. 
§ 5 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer eine der im § 4 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht. 
§ 6 
Neben der Strafe (§§ 4, 5) ist auf Einziehung der Gegenstände zu erkennen, 
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus- 
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die §§ 4, 5,6 
treten mit dem 25. August 1915 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 19. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4845) Bekanntmachung einer Änderung der Verordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs-. 
Gesetzbl. S. 363) über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus den 
Erntejahr 1915. Vom 19. August 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächti- 
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) wen fol- 
gende Veränderungen vorgenommen: 
 
	        
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