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Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchstpreise der übrigen
Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle
der einzelnen Fabriken gelten.
§ 8
Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszucker nicht durch eine Verbrauchs-
zuckerfabrik, so darf außer dem Höchstpreis, der für die Verbrauchszuckerfabrik
gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der festgesetzten Höchst-
preise am frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Transportkosten von
dieser Fabrik zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 5 vom Hundert des Hochst-
preises gefordert und gezahlt werden. Der Reichskanzler kann bei nachgewiesenem
Bedürfnis den Zuschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Kleinverkauf; der Reichskanzler kann
Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzusehen ist.
§ 9
Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der vom Reichskanzler oder von der
Verteilungsstelle vorgeschriebene oder der vereinbarte Zeitpunkt der Lieferung.
§ 10
Auf die in den §§ 6, 7 und 8 vorgesehenen Preise finden die §§ 2, 4
und 6 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) entsprechende Anwendung.
§ 11
· Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er kann von den
Vorschriften der §§ 1 bis 10 Ausnahmen zulassen.
§ 12 .
Soweit die Vorschriften der §§ 1 bis 11 nicht Platz greifen, unterlieg dei
Veräußerung, Versendung und Verwendung des im Reichsgebiete befindlichen
Rohzuckers Bestimmung des Reichskanzlers.
Der Reichskanzler kann auch eine Anzeige der Bestände an Rohzucker und
der eingetretenen Änderungen vorschreiben.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
taufend Mark wird, unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe, bestraft:
1. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseite schafft, beschädigt, zerstört,
vergällt, verfuttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft oder
ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt,
2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (§§ 1, 12), oder der Ver-
pflichtung, Verbrauchszucker oder bestimmte Sorten Verbrauchszucker
herzustellen (§ 1 Abs. 5), nicht nachkommt,
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