Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchstpreise der übrigen 
Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle 
der einzelnen Fabriken gelten. 
§ 8 
Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszucker nicht durch eine Verbrauchs- 
zuckerfabrik, so darf außer dem Höchstpreis, der für die Verbrauchszuckerfabrik 
gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der festgesetzten Höchst- 
preise am frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Transportkosten von 
dieser Fabrik zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 5 vom Hundert des Hochst- 
preises gefordert und gezahlt werden. Der Reichskanzler kann bei nachgewiesenem 
Bedürfnis den Zuschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen. 
Diese Bestimmung gilt nicht für den Kleinverkauf; der Reichskanzler kann 
Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzusehen ist. 
§ 9 
Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der vom Reichskanzler oder von der 
Verteilungsstelle vorgeschriebene oder der vereinbarte Zeitpunkt der Lieferung. 
§ 10 
Auf die in den §§ 6, 7 und 8 vorgesehenen Preise finden die §§ 2, 4 
und 6 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) entsprechende Anwendung. 
§ 11 
· Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er kann von den 
Vorschriften der §§ 1 bis 10 Ausnahmen zulassen. 
§ 12 . 
Soweit die Vorschriften der §§ 1 bis 11 nicht Platz greifen, unterlieg dei 
Veräußerung, Versendung und Verwendung des im Reichsgebiete befindlichen 
Rohzuckers Bestimmung des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler kann auch eine Anzeige der Bestände an Rohzucker und 
der eingetretenen Änderungen vorschreiben. 
§ 13 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
taufend Mark wird, unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe, bestraft: 
1. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseite schafft, beschädigt, zerstört, 
vergällt, verfuttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft oder 
ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt, 
2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (§§ 1, 12), oder der Ver- 
pflichtung, Verbrauchszucker oder bestimmte Sorten Verbrauchszucker 
herzustellen (§ 1 Abs. 5), nicht nachkommt, 
  
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