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Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer
eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungs-
behörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
§ 8
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig-
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder
zur käuflichen Überlassung sowie aus der Überlassung ergeben.
§ 9
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die übernommenen Hülsenfrüchte nur
an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die vom
Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen
die Zentral-Einkaufsgesellschaft die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen
und abzugeben hat. § 10
Wer Hülsenfrüchte zu Saatzwecken abgibt, darf die im § 6 festgesetzten
Übernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchstens fünf
vom Hundert, wenn er Weiterverkäufer ist, um höchstens zehn vom Hundert
überschreiten.
§ 11
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen namentlich, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als
zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung
anzusehen ist. § 12
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer dem § 1 zuwider Hülsenfrüchte in anderer Weise als durch die
Zentral-Einkaufsgesellschaft absetzt;
2. wer die ihm nach §§ 2 oder 3 obliegenden Anzeigen nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll-
stäindige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
(§ 4 Abs. 1) zuwiderhandelt;
4. wer die als Saatgut freigelassenen Hülsenfrüchte (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)
ohne Zustimmung der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu anderen als Saat-
zwecken absetzt oder verwendet;
Reichs-Gesetzbl. 1915. 127