Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer 
eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungs- 
behörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. 
§ 8 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig- 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder 
zur käuflichen Überlassung sowie aus der Überlassung ergeben. 
§ 9 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die übernommenen Hülsenfrüchte nur 
an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die vom 
Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. 
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen 
die Zentral-Einkaufsgesellschaft die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen 
und abzugeben hat. § 10 
 
Wer Hülsenfrüchte zu Saatzwecken abgibt, darf die im § 6 festgesetzten 
Übernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchstens fünf 
vom Hundert, wenn er Weiterverkäufer ist, um höchstens zehn vom Hundert 
überschreiten. 
  
§ 11 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen. Sie bestimmen namentlich, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als 
zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung 
anzusehen ist. § 12 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen gestatten. 
§  13 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft:  
1. wer dem § 1 zuwider Hülsenfrüchte in anderer Weise als durch die 
Zentral-Einkaufsgesellschaft absetzt; 
2. wer die ihm nach §§ 2 oder 3 obliegenden Anzeigen nicht in der 
gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll- 
stäindige Angaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 
(§ 4 Abs. 1) zuwiderhandelt; 
4. wer die als Saatgut freigelassenen Hülsenfrüchte (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) 
ohne Zustimmung der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu anderen als Saat- 
zwecken absetzt oder verwendet; 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 127 
 
	        
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