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5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt;
6. wer die ihm gemäß § 10 vorgeschriebenen Preise nicht innehält.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4854). Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und
Linsen aus der Ernte des Jahres 1915. Vom 26. August 1915.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der
Ernte 1915 usw. vom 17. Juni 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Kaufverträge über Erbsen, Bohnen und Linsen aus der inländischen Ernte
des Jahres 1915 sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Verkündung
dieser Verordnung geschlossen sind, soweit diese Verträge nicht bereits seitens des
Verkäufers erfüllt sind.
Berlin, den 26. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4855) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekamntmachung über die Höchst-
preise für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915. Vom 26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 95) folgende Verordnung erlassen:
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom
15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 26. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück