— 525 —
(Nr. 4856) Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am I. Oktober
1915. Vom 26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am 1. Oktober 1915 findet eine Viehzwischenzählung statt. Die Zählung
etstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh.
Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Erhebungsmusters.
Anl. 1
§ 2
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
diser Verordnung.
§ 3
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammen- Anl. 2
stellungsmuster eine vorläufige, sämtliche Unterabteilungen des Zusammenstellungs-
musters enthaltende Übersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundes-
staaten erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 15. Oktober 1915, die
endgültige Zusammenstellung bis zum 15. November 1915 einzusenden.
§ 4
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung
aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver-
schwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück