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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 113
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Errichtung von Vertriebsgesell-
schaften für den Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau vom 12. Juli 1915. S. 535. — Bekannt-
machung der Fassung der Verordnung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den
Steinkohlen= und Braunkohlenbergbau. S. 536. Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung
von Fünfpfennigstücken aus Eisen. S. 541.
(Nr. 4858) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Errichtung von
Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau vom
12. Juli 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 427). Vom 30. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Verordnung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den
Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau vom 12. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 427) wird dahin geändert:
1. Im Artikel I Abs. 1, Artikel II, III und IV tritt an die Stelle der
Landeszentralbehörde der Reichskanzler.
2. Die Vorschrift des Artikel I Abs. 2 fällt fort.
3. Im Artikel II & 7 Abs. 3 werden hinter dem Worte „Vertreter“ die
Worte „des Bergbaues" durch die Worte „der Bergwerksbesitzer, der
Bergarbeiter,“ ersetzt.
4. Hinter Artikel IV wird folgende Vorschrift eingeschaltet:
Artikel IVa
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die ihm auf Grund dieser
Verordnung zustehenden Befugnisse der Landeszentralbehörde zu über-
tragen. Diese Übertragung ist widerruflich.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 129
Ausgegeben zu Berlin den 2. September 1915.