Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

  
Reichs- Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr: ? 
Inhalt: Bekanntmachung über Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914. S. 25. — Bekanntmachung, 
betreffend Änderung der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, 
vom 5. Januar 1915. S. 26. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über das 
Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot. S. 27. — Beschluß des Bundesrats 
über die Sicherstellung des Haferbedarfs der Heeresverwaltung. S. 29. — Bekanntmachung 
über das Füttern der Tiere auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen. S. 3o. — Bekannt- 
machung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsttz 
haben. S. 31. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen Ostpreußen usw. S. 32. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Ab- 
gabenfreiheit für Salz. S. 32. 
  
  
  
  
(Nr. 4612) Bekanntmachung über Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516). Vom 21. Januar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In dem Gesetze, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), werden 
folgende Änderungen vorgenommen: 
1. Im § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf deren Antrag“ gestrichen. 
2. Im § 2 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; 
sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft 
erforderlichen Vorräte, bei Hafer nicht auf das für seine Wirtschaft 
erforderliche Saatgut zu erstrecken.“ 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 21. Januar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1915.
	        
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