Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 5 
Die allgemeinen Verkaufspreise für die Bergwerkserzeugnisse (Richtpreise) 
werden durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die erstmalige Festsetzung 
bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers, dem das Recht der Ermäßigung der 
beschlossenen Preise zusteht. 
Anträge auf Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreise bedürfen zur An- 
nahme der Zustimmung von mehr als 70 vom Hundert aller Stimmen. Werden 
Anträge auf Ermäßigung der festgesetzten Verkaufspreise gegen eine Minderheit 
von mindestens 30 vom Hundert aller Stimmen abgelehnt, so entscheidet der 
Reichskanzler darüber, ob die Preisherabsetzung erfolgen soll. 
§ 6 
Staatliche Bergwerke dürfen ihre Erzeugnisse an Verwaltungs- und Betriebs- 
stellen des Reichs- und der Bundesstaaten unmittelbar absetzen und sind hierbei 
hinsichtlich der Menge und des Preises Beschränkungen nicht unterworfen. Im 
übrigen genießen die staatlichen Bergwerke keine Vorzüge vor den nicht dem 
Staate gehörigen. 
§ 7 
Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler ist nach näherer Bestimmung der Satzung befugt, an 
den Versammlungen der Gesellschaftsorgane durch einen Vertreter mit beratender 
Stimme teilzunehmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzung der 
Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler 
entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der 
beanstandeten Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler 
die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat. . 
Sind Beschlüsse wegen Verletzung öffentlicher Interessen beanstandet, so 
hat der Reichskanzler vor der Entscheidung über die Beanstandung einen Beirat 
zu hören, in den er Vertreter der Bergwerksbesitzer, der Bergarbeiter, des Kohlen- 
handels, der Industrie, der Landwirtschaft, der Städte und der Eisenbahn- 
verwaltung zu berufen hat. 
§ 8 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Bergwerkserzeugnisse der 
Gesellschaft nicht überläßt, wird unbeschadet der auf Grund der Satzung zu ver- 
hängenden Ordnungsstrafe mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. 
Im Falle der Wiederholung nach vorangegangener Bestrafung kann außerdem 
auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden. 
Ebenso wird bestraft, wer entgegen einer nach § 4 Abs. 2 übernommenen 
Verpflichtung unbefugt Bergwerkserzeugnisse weiter veräußert.
	        
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