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§ 5
Die allgemeinen Verkaufspreise für die Bergwerkserzeugnisse (Richtpreise)
werden durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die erstmalige Festsetzung
bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers, dem das Recht der Ermäßigung der
beschlossenen Preise zusteht.
Anträge auf Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreise bedürfen zur An-
nahme der Zustimmung von mehr als 70 vom Hundert aller Stimmen. Werden
Anträge auf Ermäßigung der festgesetzten Verkaufspreise gegen eine Minderheit
von mindestens 30 vom Hundert aller Stimmen abgelehnt, so entscheidet der
Reichskanzler darüber, ob die Preisherabsetzung erfolgen soll.
§ 6
Staatliche Bergwerke dürfen ihre Erzeugnisse an Verwaltungs- und Betriebs-
stellen des Reichs- und der Bundesstaaten unmittelbar absetzen und sind hierbei
hinsichtlich der Menge und des Preises Beschränkungen nicht unterworfen. Im
übrigen genießen die staatlichen Bergwerke keine Vorzüge vor den nicht dem
Staate gehörigen.
§ 7
Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Der Reichskanzler ist nach näherer Bestimmung der Satzung befugt, an
den Versammlungen der Gesellschaftsorgane durch einen Vertreter mit beratender
Stimme teilzunehmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzung der
Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler
entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der
beanstandeten Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler
die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat. .
Sind Beschlüsse wegen Verletzung öffentlicher Interessen beanstandet, so
hat der Reichskanzler vor der Entscheidung über die Beanstandung einen Beirat
zu hören, in den er Vertreter der Bergwerksbesitzer, der Bergarbeiter, des Kohlen-
handels, der Industrie, der Landwirtschaft, der Städte und der Eisenbahn-
verwaltung zu berufen hat.
§ 8
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Bergwerkserzeugnisse der
Gesellschaft nicht überläßt, wird unbeschadet der auf Grund der Satzung zu ver-
hängenden Ordnungsstrafe mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft.
Im Falle der Wiederholung nach vorangegangener Bestrafung kann außerdem
auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Ebenso wird bestraft, wer entgegen einer nach § 4 Abs. 2 übernommenen
Verpflichtung unbefugt Bergwerkserzeugnisse weiter veräußert.