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beansprucht werden; der Anspruch erlischt, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt.
Werden beanspruchte Mengen nachträglich geliefert, so darf die Gesellschaft einen
Preisabschlag von sechs Mark für den Doppelzentner festsetzen.
§ 3
Der Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft auf Er-
fordern binnen zwei Wechen Auskunft zu erteilen
1. über Umfang, Betrieb und Leistungsfähigkeit seiner Kartoffeltrockenanlage,
2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, welche von
ihm hergestellt, verbraucht oder auf Lager genommen sind.
§ 4
Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel Verwertungs-Gesellschaft
unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten.
§ 5
Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesell-
schaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden,
keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit
der Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die
ordentlichen Gerichte entscheiden.
§ 6
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Kartoffelschnitzel und -krümel,
b) Kartoffelflocken,
e) Kartoffelwalzmehl.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf
andere Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei auszudehnen.
§ 7
Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere
herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1916 verpflichtet, seine gesamten Er-
zeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
zu liefern.
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.
§ 8
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die
für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind.