Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 614 — 
§ 23 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 25. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
  
(Nr. 4895) Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 25. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend aufgeführt 
Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel): 
Melasse, 
Rohzucker zu Futterzwecken, 
Melassefutter, 
Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, ausgelaugt 
oder unausgelaugt, 
Melassetrockenschnitzel. 
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Aus- 
nahme von den Vorschriften dieser Verordnung. 
§ 2 
Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung det 
deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Dies gilt nicht in folgenden Fällen: 
1. Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten Stellen 
(§ 10) dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von der Be- 
zugsvereinigung zu diesem Zwecke erhalten haben (§ 11).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.