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§ 23
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 25. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4895) Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 25. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend aufgeführt
Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel):
Melasse,
Rohzucker zu Futterzwecken,
Melassefutter,
Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, ausgelaugt
oder unausgelaugt,
Melassetrockenschnitzel.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Aus-
nahme von den Vorschriften dieser Verordnung.
§ 2
Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung det
deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten Stellen
(§ 10) dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von der Be-
zugsvereinigung zu diesem Zwecke erhalten haben (§ 11).