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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr.131
Inhalt: Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Oktober, November und
Dezenber 1915. S. 623.
(Nr. 4898) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Oktober,
November und Dezember 1915. Vom 25. September 1915.
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink-
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 409)
wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbrannt-
weinerzeugung, bestimme ich:
In den Monaten Oktober, November und Dezember 1915 dürfen
unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe
diejenigen Personen in den freien Verkehr überführen, die es im Be-
triebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar im ganzen bis zu zwölf
vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten
Menge.
Berlin, den 25. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1915.