Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 10 
Es ist bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des Reichskanzlers 
Sachen, die im Eigentume von Angehörigen feindlicher Staaten stehen, insbesondere 
auch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittelbar nach dem Ausland 
abzuführen, soweit es sich nicht um die Mitnahme von Reisegut handelt. Der 
Reichskanzler kann nähere Bestimmungen darüber erlassen, was als Reisegut 
anzusehen ist. 
§ 11 
Die weitergehenden Vorschriften der Bekanntmachungen, betreffend die 
Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland, vom 30. September, 
20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421, 443, 479) bleiben 
unberührt. 
§ 12 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich den gemäß § 1 ergehenden Anordnungen des Reichs- 
kanzlers über die Vermögensanmeldung oder einer gemäß § 2 Abs. 2 
ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen 
Frist nachkommt; 
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 Abs. 2 abzugebenden 
Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
§ 13 
Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzig- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen 
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer wissentlich dem Verbote 
des § 10 zuwiderhandelt.  
§ 14 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift 
des § 13 tritt jedoch erst mit dem 11. Oktober 1915 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver- 
ordnung außer Kraft tritt. 
Berlin, den 7. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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