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§ 10
Es ist bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des Reichskanzlers
Sachen, die im Eigentume von Angehörigen feindlicher Staaten stehen, insbesondere
auch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittelbar nach dem Ausland
abzuführen, soweit es sich nicht um die Mitnahme von Reisegut handelt. Der
Reichskanzler kann nähere Bestimmungen darüber erlassen, was als Reisegut
anzusehen ist.
§ 11
Die weitergehenden Vorschriften der Bekanntmachungen, betreffend die
Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland, vom 30. September,
20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421, 443, 479) bleiben
unberührt.
§ 12
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den gemäß § 1 ergehenden Anordnungen des Reichs-
kanzlers über die Vermögensanmeldung oder einer gemäß § 2 Abs. 2
ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nachkommt;
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 Abs. 2 abzugebenden
Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzig-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer wissentlich dem Verbote
des § 10 zuwiderhandelt.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift
des § 13 tritt jedoch erst mit dem 11. Oktober 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver-
ordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 7. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.