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III. Vergällungepflicht
Die Vergällungspflicht der Brennereien wird für das Betriebsjahr 1915/16
dahin geregelt, daß 70 Hundertteile der innerhalb des Durchschnittsbrandes her-
gestellten Erzeugung der Vergällungspflicht unterliegen und die übrigen 30 Hundert-
teile davon befreit bleiben.
Hierzu wird auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 bestimmt:
a) Während des Betriebsjahrs 1915/16 gilt abweichend von der Vor-
schrift im § 72 Abs. 4 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 1912 der Nachweis, daß
an Stelle des vergällungspflichtigen Branntweins eine gleiche Menge
Branntwein, die der Vergällungspflicht nicht unterlag, vollständig ver-
gällt oder ausgeführt worden ist, als Erfüllung der Vergällungspflcht
nicht, wenn der vergällungsfreie Branntwein vor dem 9. Oktober 1915
vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist, oder wenn er erst nach
dem 8. Oktober 1915 ausgeführt wird. Die Frist für die Gültigkeit
der Vergällungsscheine, die für eine vor dem 9. Oktober 1915 ge-
schehene Vergällung oder Ausfuhr erteilt sind, wird bis zum Ablauf
des Berriebsjahrs unterbrochen und läuft frühestens am 25. Dezember
1916 ab.
b) Gegen Entrichtung eines Zuschlags zur Betriebsauflage nach dem Satze
von 40 Mark für das Hektoliter Alkohol darf der vergällungspflichtige
Branntwein ganz oder zum Teil als vergällungsfrei abgefertigt werden.
IV. Besondere Erleichkerungen
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesratz
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 wird bestimmt:
a) Mit Ausnahme der im § 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der
§§ 152e und 312b der Brennereiordnung (Zentralblatt für das Deutsche
Reich für 1912 S. 603) das für das einzelne Betriebsjahr zugewiesene
Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstel-
bare Alkoholmenge in einem anderen Betriebsjahr abbrennen dürfen, ist
jeder Brennerei gestattet, den ihr für das Betriebsjahr 1915/16 zu-
gewiesenen Durchschnittsbrand einschließlich des damit verbundenen
Kontingents oder des damit verbundenen Rechtes, Branntwein zu einem
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, auf eine andere
Brennerei zu übertragen. Die Teile der Branntweinsteuergemeinschaft
in denen das Kontingent aufgehoben ist, mit Ausschluß der Hohen-
zollernschen Lande, einerseits und das Königreich Bayern, das König-