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IV. Schlußbestimmungen
§ 20
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zu-
ständige Behörde, als Kommunalverband oder als Gemeinde im Sinne dies
Verordnung anzusehen ist.
§ 21
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ve-
ordnung gestatten.
§ 22
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder
eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, gemäß § 14 erlassen hat,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer den von den
Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen oder den auf Grund
des § 7 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 23
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
.
Den Bezus des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.