fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 446. 
Die Theilnehmer an einem aufrührerischen Complotte, welche dasselbe und die Mit- 
schuldigen zu einer Zeit, wo der Berübung des beabsichtigten Verbrechens noch vorge- 
beuge werden kann, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenneniß einer obrigkeitlichen Be- 
hörde bringen, sind mit aller Strafe zu verschonen. In Hinsicht der Anstifter hat die 
Selbstanzeige unter obigen Voraussetzungen nur Milderung der Strafe zur Folge. 
6 Art. 117. 
Eigenmächtige Versammlungen der Gemeinden und Handwerksinnungen. 
Zusammenkünfte der Gemeinden und Handwerksinnungen ohne Gestattung ihrer 
Obrigkeic oder derjenigen Personen, welche an dem Orte die polizeiliche Aufsicht führen, 
sind bei Gefängnißstrafe von Sechs bis zu Vierzehn Tagen für Theilnehmer und von 
Vierzehn Tagen bis zu BVier Wochen für die Anstifter oder verhältnißmäsiger Geldbuse 
untersagt. 
Art. 118. 
Landfriedensbruch. 
Wenn mehrere Personen sich zusammenrotten, um durch widerrechtliche Angriffe ge— 
gen Personen, Grundstuͤcke oder andre Gegenstaͤnde oͤffentliche Gewalt zu veruͤben, so sind, 
1) wenn noch keine Gewalt an Personen oder Sachen begangen worden, die Anstif— 
ter und Anfuͤhrer mit Gefaͤngniß bis zu Sechs Monaten, die uͤbrigen Theilnehmer mit 
Gefaͤngniß bis zu Drei Monaten, 
2) wenn aber an Personen oder Sachen Gewalt begangen worden ist, insofern diese 
nicht in ein schwereres Verbrechen ausartet, die Anstifter und Anfuͤhrer mit Arbeitshaus 
bis zu Sechs Jahren, die bewaffneten Theilnehmer mit Arbeitshaus bis zu Drei Jah— 
ren, und die unbewaffneten Theilnehmer mit Gefaͤngniß bis zu Einem Jahre zu bestrafen. 
Ist im letztern Falle die Gewalt von einer so grossen Menge und unter solchen Um— 
ständen verübt worden, daß dadurch die Wirksamkeit der Obrigkeit gelaͤhmt, und ein Ein- 
schreiten derselben verhindert wurde, so kann die Strafe der Anstifter, Anfuͤhrer und be— 
waffneten Theiinehmer bis auf Zuchthaus zweiten Grades von Acht Jahren, und die der 
unbewaffneten Theilnehmer bis auf Arbeitshaus von Drei Jahren gesteigert werden. 
Ist aber bei Einschreiten der Obrigkeit derselben wirklich Widerstand entgegengesetzt 
worden, so treten die Strafen des Aufruhrs ein. 
Art. 119. 
Störung des Hansfriedens. 
Wer ausser dem Falle des Landfriedensbruchs in eines Andern Wohnung oder dazu 
gehoͤrigen geschlossenen Bezirk widerrechtlich eindringt, oder wider dessen ausdrücklich er- 
klärten Willen darin verweilt, soll wegen Störung des Hausfriedens auf Anzeige des Be- 
teiligten bestraft werden:
	        
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