Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 683 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
    
Nr. 146 
Inhalt: Bekanntmachung einer Änderung der Verordnung vom 8. Juli 1915 über die Höchstpreise für 
Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. S. 683. — Bekanntmachung zur Erweiterung 
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915. S. 634 — Bekannt- 
machung, betreffend Veräußerung von Kauffahrtelischiffen an Nichtreichsangehörige. S. 635 
  
  
  
  
(Nr. 4924) Bekanntmachung einer Änderung der Verorbnung vom 8. Juli 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 420) über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung 
der Petroleumbestände. Vom 21. Oktober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die 
Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) 
werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. Im § 2 wird als dritter Absatz folgende Vorschrift eingestellt: 
Bei Lieferung aus Straßentankwagen darf ohne Rücksicht auf 
die Größe der abgegebenen Mengen der Preis für je einen Liter 
Petroleum bis zu 28 Pfennig betragen. 
2. § 6 erhält folgende Fassung: 
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden 
zu beschaffenden Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler die 
Grundsätze bestimmen, nach denen die Verteilung der im Handel 
befindlichen und in den Handel kommenden Petroleumbestände 
an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichskanzler kann die 
zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen 
erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, 
können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten 
Stellen solche Anordnungen erlassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 165 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1915.
	        
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