— 683 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 146
Inhalt: Bekanntmachung einer Änderung der Verordnung vom 8. Juli 1915 über die Höchstpreise für
Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. S. 683. — Bekanntmachung zur Erweiterung
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915. S. 634 — Bekannt-
machung, betreffend Veräußerung von Kauffahrtelischiffen an Nichtreichsangehörige. S. 635
(Nr. 4924) Bekanntmachung einer Änderung der Verorbnung vom 8. Juli 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 420) über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung
der Petroleumbestände. Vom 21. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die
Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420)
werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Im § 2 wird als dritter Absatz folgende Vorschrift eingestellt:
Bei Lieferung aus Straßentankwagen darf ohne Rücksicht auf
die Größe der abgegebenen Mengen der Preis für je einen Liter
Petroleum bis zu 28 Pfennig betragen.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden
zu beschaffenden Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler die
Grundsätze bestimmen, nach denen die Verteilung der im Handel
befindlichen und in den Handel kommenden Petroleumbestände
an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichskanzler kann die
zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen
erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht,
können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten
Stellen solche Anordnungen erlassen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 165
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1915.