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Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum
für bestimmte Zwecke verbieten.
Wer den auf Grund des Abs. 1 Satz 2, 3 oder auf Grund
des Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten bestraft.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4925) Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Febrmar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54). Vom 21. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Der § 4 erhält folgenden Abs. 2:
Die zuständige Behörde ist befugt, zur Ermittlung richtiger
Angaben die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher
vorzuschreiben.
2. Der § 5 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager-
bücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
3. Der § 5 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2:
Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lager-
bücher einzurichten ober. zu führen unterläßt.