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§ 3
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhan-
denen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet.
§ 4
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und
Mehlarten erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im
Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben:
a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) allein oder mit anderem Ge-
sowie Emer und Einkorn. . . . . . treide außer Hafer gemischt;
b) Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet
c) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehl
gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes
und Schrotmehls.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs-
räumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden
an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen
worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, auch dann, wenn er
die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat.
§ 5
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht:
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder
der Marineverwaltung stehen;
b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle G. m. b. H. odet
der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen;
c) auf Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem Kommunalverbande
sowie auf zur menschlichen Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und
Mehl, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern freigegeben
worden ist;
d) auf Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfütten
freigegeben worden ist.
§ 6
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er-
forderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen.
§ 7
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt grundsäglich durch Orts-