Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 3 
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhan- 
denen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet. 
§ 4 
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und 
Mehlarten erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im 
Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben: 
a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) allein oder mit anderem Ge- 
sowie Emer und Einkorn. . . . . . treide außer Hafer gemischt; 
b) Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet 
c) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehl 
gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes 
und Schrotmehls. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs- 
räumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden 
an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen 
worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, auch dann, wenn er 
die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. 
§ 5 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: 
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder 
der Marineverwaltung stehen; 
b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle G. m. b. H. odet 
der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen; 
c) auf Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem Kommunalverbande 
sowie auf zur menschlichen Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und 
Mehl, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern freigegeben 
worden ist; 
d) auf Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfütten 
freigegeben worden ist. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er- 
forderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen. 
§ 7 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der 
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt grundsäglich durch Orts-
	        
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