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listen. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an
Stelle von Ortslisten Anzeigeformulare zu verwenden sind. Bei der Erhebung
kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
I. Ortsliste,
II. Zusammenstellungsmuster,
III. Anzeige.
Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts
maßgebend. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, Änderungen der Fassung
der Ortsliste und Anzeige vorzunehmen.
§ 8
Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung
aufmerksam zu machen. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten
Behörden haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebehörden so zeitig
vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Zählpapiere am 16. November 1915 er-
folgen kann. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen Ortslisten bis zum
20. November 1915 an die Kommunalverbände einzusenden.
Die Kommunalverbände haben bis zum 27. November 1915 der von der
Landeszentralbehörde bestimmten Behörde eine Zusammenstellung der vorhan-
denen Vorräte einzureichen. Vorräte an ausländischem Brotgetreide oder Mehl,
die nach dem 31. Januar 1915, sowie Vorräte an ausländischem Hafer, die
nach dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt wurden und sich nach
der Kenntnis des Kommunalverbandes im Bezirke befinden, sind gesondert anzugeben.
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 11. Dezember 1915 der Reichs-
getreidestelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl,
der Reichsfuttermittelstelle ein solches der Vorräte an Hafer nach Kommunal-
verbänden einzureichen.
§ 9
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit
der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Her-
stellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landes-
behörden ersetzt.
§ 10
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind be-
fugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige
Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Brotgetreide, Hafer oder Mehl zu vermuten
find, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
§ 11
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder