Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Anweisung für die Verwendung dieses Formulars 
1. In die Ortsliste sind die Angaben der zur Anzeige Verpflichteten durch die Gemeindebehörde oder die von 
ihr dazu Beauftragten (Zähler) einzutragen. Der Eintrag ist von dem zur Anzeige Verpflichteten oder 
dessen Vertreter durch Unterschrift in der letzten Spalte als richtig anzuerkennen. 
2. Die Gemeindebehörden haben darauf zu achten, daß alle Vorräte angemeldet werden, auch solche, die 
beschlagnahmt sind. Vorräte, die der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs auf fremden Speichern, 
Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern hat, sind von ihm auch dann anzugeben, 
wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. 
Insbesondere sind von den Landwirten auch die Vorräte anzumelden, die sie zum Betrieb ihrer 
Wirtschaft oder im eigenen Haushalt zur Ernäbrung. der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich 
des Gesindes nötig haben, auch wenn ihnen diese Vorräte von der zuständigen Behörde schon frei- 
gegeben worden sind. Diese den Landwirten gesetzlich zustehenden Vorräte sollen ihnen belassen werden. 
Es müssen aber unbedingt alle Vorräte festgestellt werden. Soweit der Landwirt solche Vorräte 
Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen hat, müssen sie von ihm 
mit seinen übrigen Vorräten zusammen angezeigt werden. 
3. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: 
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere 
im Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverwaltung stehen; 
b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle G. m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs- 
Gesellschaft m. b. H. stehen, 
c) auf Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem Kommunalverbande, sowie auf zur mernschlichen 
Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern 
freigegeben worden ist; 
d) auf Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern freigegeben worden ist. 
4. Alle Vorräte müssen in Zentnern und Pfunden angegeben werden. 
5. Ungedroschenes Getreide ist nach dem Körnerertrage gewissenhaft zu schätzen und mit gedroschenem 
Getreide gleicher Art zusammenzufassen. 
Dinkel (Spelz) ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. Hierbel sind für je 100 Pfund Dinkel 
(Spelz) 70 Pfund Kernen zu rechnen. · 
6.Die Ortsliste ist anfzurechnen, abzuschließen und mit derBefcheinigung des Gemeinbevorstandes zu 
versehen, daß saͤmtliche zur Anzeige Verpflichteten ihre Anzeige erstattet haben. 
7. Die so abgeschlossene und bescheinigte Ortsliste ist bis zum 20. November 1915 an den Kommunal- 
verband abzuliefern. 
  
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet st, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefüngnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch hönnen Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frift erstattet oder 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder 
im Unvermögensfalle mit Gefüngnis bis zu sechs Monaten bestraft.
	        
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