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Der Kleinhandelshöchstpreis darf den Erzeugerhöchstpreis desjenigen Preis-
gebiets, in welches die Kartoffeln zum Verbrauche geschafft werden, um nicht
mehr als insgesamt eine Mark 30 Pfennig für 50 Kilogramm übersteigen.
III
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4933) Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Kartoffel
versorgung vom 9. Oktober 1915. Vom 28. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 647) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Im § 6 Satz 2 werden die Worte „zu den Grundpreisen (§ 10) bei
Lieferungen nach dem 31. Dezember 1915 zuzüglich einer Vergütung
für Verwahrung (§ 8 Abs. 2)" gestrichen.
2. Im § 7 Abs. 1 Zeile 2 werden die Worte „10 Hektar““ ersetzt durch
,,1 Hektar“. Hinter Abs. 1 ist folgender Absatz einzufügen:
„Auf die hiernach zur Verfügung zu haltenden Mengen
sind diejenigen Kartoffeln anzurechnen, die der Landwirt nachweis-
lich nach dem 10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln verkauft hat.“
3. Die §§ 8, 10, 11, 12, 13, 16 werden gestrichen.
4. Im § 9 sind die Worte „dem Kartoffelerzeuger auf die nach § 7 zur
Verfügung zu haltenden“ zu streichen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.