Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 5 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge- 
schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 6 
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Ver- 
kaufs- und Betriebsräumen auszuhängen. · 
§ 7 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 1 oder des § 2 zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften des § 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht 
enthält; 
3. wer den im § 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 
4. wer den nach § 10 erlassenen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein.  
§ 8 
Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirt- 
schaften, Vereins- und Erfrischungsräume schließen, deren Unternehmer oder Be- 
triebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch 
diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. 
Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, in denen Fleisch, Fleischwaren und 
Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, feilgehalten werden. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub.  
§ 9 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereini- 
gungen Anwendung. 
§ 10 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere 
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind 
befugt, an Stelle der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Tage andere zu be- 
stimmen sowie Ausnahmen von den Vorschriften in den §§. 1 bis 3 zu gestatten.
	        
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