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(Nr. 4937) Bekanntmachung wegen Anderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung
der Trinkbranntwelnerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208).
Vom 28. Oktober 1915.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein-
erzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 208) wird wie folgt geändert:
1. &2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien
Verkehr nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14
getan haben, und zwar nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich
is zu fünf oder vierteljährlich bis zu fünfzehn vom Hundert der von
ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge (Versteuerungsrecht).
Hinter § 4 ist als § 4a einzurücken:
Wird das Versteuerungsrecht (§ 2 Abs. 2) mißbraucht, so kann
es den Inhabern ganz oder teilweise entzogen werden. Als Mißbrauch
gilt es insbesondere, wenn die Inhaber sich in unbilliger Weise weigern,
denjenigen Personen, denen sie im Betriebsjahr 191 3/14 unverarbeiteten
Branntwein entweder versteuert oder auf Begleitschein II geliefert haben,
zu angemessenem Preise unverarbeiteten Branntwein in einer Menge
zu liefern, die den zur Versteuerung freigegebenen Hundertteilen der
im Betriebsjahr 1913/14 gelieferten Menge entspricht.
Über die Entziehung entscheidet eine Kommission von drei Mit-
gliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Artikel II
Die Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) wegen
Inderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein-
erzeugung, vom 31. März 1915 wird aufgehoben.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.