Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4937) Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung 
der Trinkbranntwelnerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208). 
Vom 28. Oktober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Die Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein- 
erzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 208) wird wie folgt geändert: 
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien 
Verkehr nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 
getan haben, und zwar nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich 
bis zu fünf oder vierteljährlich bis zu fünfzehn vom Hundert der von 
ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge (Versteuerungsrecht). 
Hinter § 4 ist als § 4a einzurücken: 
Wird das Versteuerungsrecht (§ 2 Abs. 2) mißbraucht, so kann 
es den Inhabern ganz oder teilweise entzogen werden. Als Mißbrauch 
gilt es insbesondere, wenn die Inhaber sich in unbilliger Weise weigern, 
denjenigen Personen, denen sie im Betriebsjahr 1913 /14 unverarbeiteten 
Branntwein entweder versteuert oder auf Begleitschein II geliefert haben, 
zu angemessenem Preise unverarbeiteten Branntwein in einer Menge 
zu liefern, die den zur Versteuerung freigegebenen Hundertteilen der 
im Betriebsjahr 1913/14 gelieferten Menge entspricht. 
Über die Entziehung entscheidet eine Kommission von drei Mit- 
gliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
Artikel II 
Die Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) wegen 
Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein- 
erzeugung, vom 31. März 1915 wird aufgehoben. 
Artikel III 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
2. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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