Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4937) Bekanntmachung wegen Anderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung 
der Trinkbranntwelnerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208). 
Vom 28. Oktober 1915. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Die Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein- 
erzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 208) wird wie folgt geändert: 
1. &2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien 
Verkehr nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 
getan haben, und zwar nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich 
is zu fünf oder vierteljährlich bis zu fünfzehn vom Hundert der von 
ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge (Versteuerungsrecht). 
Hinter § 4 ist als § 4a einzurücken: 
Wird das Versteuerungsrecht (§ 2 Abs. 2) mißbraucht, so kann 
es den Inhabern ganz oder teilweise entzogen werden. Als Mißbrauch 
gilt es insbesondere, wenn die Inhaber sich in unbilliger Weise weigern, 
denjenigen Personen, denen sie im Betriebsjahr 191 3/14 unverarbeiteten 
Branntwein entweder versteuert oder auf Begleitschein II geliefert haben, 
zu angemessenem Preise unverarbeiteten Branntwein in einer Menge 
zu liefern, die den zur Versteuerung freigegebenen Hundertteilen der 
im Betriebsjahr 1913/14 gelieferten Menge entspricht. 
Über die Entziehung entscheidet eine Kommission von drei Mit- 
gliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
Artikel II 
Die Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) wegen 
Inderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein- 
erzeugung, vom 31. März 1915 wird aufgehoben. 
Artikel III 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
1 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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