Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 737 — 
§ 4 
Wer Öle und Fette in Gewahrsam hat, hat sie dem Kriegsausschuß auf 
Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Ab- 
nahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem 
Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der 
Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 3 Abs. 3 be- 
zeichneten Mengen sowie auf die Mengen, die nach § 3 Abs. 2 zulässigerweise 
verarbeitet werden. 
§ 5 
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung Verpflichteten 
binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 15. Dezember 
1915, zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. 
Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatz- 
beschränkung nach § 3; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist 
nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch 
der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vor- 
behalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung 
Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er 
zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach 
diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert 
über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem 
die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der 
zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung 
und pflegliche Behandlung (§ 4 Abs. 1) erhält der Verpflichtete vom Zeitpunkt 
des Gefahrüberganges eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. 
Der Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen 
darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Mengen im Zeitpunkt des 
Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 
§ 6 
Der Kriegsausschuß hat für die von ihm übernommenen Öle und Fette 
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für den Doppel- 
zentner nicht übersteigen bei 
178*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.