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§ 4
Wer Öle und Fette in Gewahrsam hat, hat sie dem Kriegsausschuß auf
Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Ab-
nahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem
Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der
Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 3 Abs. 3 be-
zeichneten Mengen sowie auf die Mengen, die nach § 3 Abs. 2 zulässigerweise
verarbeitet werden.
§ 5
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung Verpflichteten
binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 15. Dezember
1915, zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will.
Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatz-
beschränkung nach § 3; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist
nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch
der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vor-
behalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung
Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er
zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach
diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert
über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem
die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der
zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung
und pflegliche Behandlung (§ 4 Abs. 1) erhält der Verpflichtete vom Zeitpunkt
des Gefahrüberganges eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt.
Der Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen
darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Mengen im Zeitpunkt des
Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
§ 6
Der Kriegsausschuß hat für die von ihm übernommenen Öle und Fette
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für den Doppel-
zentner nicht übersteigen bei
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