anderen Tranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 230 Mark,
Transäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 205 "
Compound lard. ... . .... ... . . . . . .. .... .... . . ... 250 "
Walkfett und Wollfett und -öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 " ..
§ 7
Ist der Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht
einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis end-
gültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des
Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, der
Kriegsausschuß vorläufig den von ihm angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der
Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde
herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach
Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.
§ 8
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder
die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung
ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 9
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
§ 10
Streitigkeiten über die aus dem § 4 sich ergebenden Verpflichtungen ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 11
Der Kriegsausschuß verteilt die Öle und Fette und regelt die Abgabe der
aus den zugeteilten Ölen und Fetten hergestellten Waren.