Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen ge- 
stattet, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen 
anordnen. 
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. 
Der Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ent- 
scheidung haben, als Beteiligte zulassen. 
§ 4 
Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort 
des Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm 
während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekannt- 
machung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende 
kann eine andere Art der Ladung anordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine 
mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre 
Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der 
Sache verhandelt und entschieden. 
§ 5 
Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten 
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweis- 
mittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
§ 6 
Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise er- 
heben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen und 
Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214). 
§ 7 
Die Befugnisse aus den §§ 5, 6 stehen außerhalb der Sitzungen dem 
Vorsitzenden zu. 
Der Vorsitzende kann vorläufige Anordnungen über die Verpflichtungen 
der Vertragsparteien erlassen. Aus ihnen findet die Vollstreckung nach Maßgabe 
der hierüber von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestimmungen statt.
	        
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