Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 773 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 166 
Inhalt: Anordnung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 
8. November 1915. S. 778. 
  
(Nr. 4965) Anordnung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und 
Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743). Vom 18. No- 
vember 1915. 
Auf Grund der §§ 3, 4 und 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh 
und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) wird folgendes 
bestimmt: 
I 
Das Stroh, das gemäß § 3 der Verordnung zu überlassen ist, ist so zu 
verladen, daß es während der Beförderung gegen Nässe geschützt ist. 
II 
In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung hat der zur Über- 
lassung Verpflichtete durch die Ortspolizeibehörde bescheinigen zu lassen, in welchem 
Zustand sich das Stroh im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befindet. Die Be- 
scheinigung hat er unverzüglich der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, 
Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Berlin W 9, Potsdamer Straße 36 zu 
übersenden. 
III 
Für den Kleinverkauf von Stroh wird eine Ausnahme von den §§ 2 
bis 6, 9, für den Kleinverkauf von Häcksel eine Ausnahme von § 10 der Ver- 
odnung bewilligt. 
Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen 
von nicht mehr als täglich 15 Doppelzentner unter der Voraussetzung, 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 186 
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1915.
	        
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