— 785 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 171
Inhalt: Bekanntmachung über die Festlegung von Preisen für Buchweizen und Hirse und deren Ver-
arbeitungen S. 785.
(Nr. 4973) Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Buchweizen und Hirse
und deren Verarbeitungen. Vom 16. November 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Preise
für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen vom 11. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt:
I
Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen
für 50 Kilogramm frei nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff) einschließlich Ver-
packung folgende Preise nicht überschritten werden:
Für ungeschälten Buchweizen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 Mark,
" Buchweizenfuttergrütze . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 "
" Buchweizenspeisegrütze, -grieß oder -mehl . . . . . . . . . . 45,00 "
" ungeschälte Hirse . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . 30,00 "
" geschälte Hirse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 "
" polierte Hirse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 38,00 "
" Hirsegrütze, -grieß oder -mehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,00 "
II
Insoweit für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen gemäß
§ 3 der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S 750) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher fest-
gesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht
überschreiten:
Für geschälten Buchweizen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,,50 Mark,
" Buchweizenfuttergrütze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 "
" Buchweizenspeisegrütze, -grieß oder -mehl . . . . . . . .. .. . 0,60 "
Reichs-Gesetzbl. 1915. 191
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1915.