Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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verbandes, einer Gemeinde, anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körper- 
schaften oder von Wohltätigkeitsveranstaltungen, wie vom Roten Kreuz, vom 
Vaterländischen Frauenverein u. dgl., arbeiten. 
§ 3 
Während der Geltung des Gesetzes, betreffend Sicherung der Leistungs- 
fähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) wird 
für bestehende Krankenkassen die Gleichwertigkeit der Leistungen §§ 259 ff. der 
Reichsversicherungsordnung) nicht festgestellt. 
II 
§ 4 
Auf Wochenhilfe gemäß §§ 1, 3 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) haben während der weiteren Dauer des gegen- 
wärtigen Krieges auch Wöchnerinnen Anspruch, deren Ehemänner 
1. zu der gegen Entgelt beschäftigten, aber nach § 165 Abs. 1 Nr. 7 der 
Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krankheit versicherten Schiffs- 
besatzung deutscher Seefahrzeuge gehören oder bis zum Tage des 
Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gehört haben, 
2. als regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst an Entgelt nicht mehr als 
zweitausendfünfhundert Mark beziehen und 
3. der Voraussetzung des § 1 Nr. 1 der bezeichneten Bekanntmachung 
entsprechen. 
§ 5 
Der Antrag auf Gewährung dieser Wochenhilfe ist zu richten: 
sofern die Wöchnerin selbst bei einer Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-, 
knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse versichert ist, an diese, 
in allen anderen Fällen an die allgemeine Ortskrankenkasse oder, wo 
eine solche nicht besteht, an die Landkrankenkasse, zu deren Bezirk 
der Wohnort der Wöchnerin gehört. 
Diese Kasse gibt den Antrag mit einer gutachtlichen Außerung unverzüglich 
an den Vorstand der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg weiter, der die 
Leistung der Wochenhilfe obliegt. Dieser Vorstand kann gegen eine Vergütung 
von zwei Mark für jeden einzelnen Fall der Wochenhilfe die Kasse mit Aus- 
zahlung der Wochenhilfe und mit Durchführung der dafür sonst nötigen Maß- 
nahmen beauftragen. 
Gewährt die beauftragte eigene Krankenkasse der Wöchnerin nach der 
Satzung ihren weiblichen Mitgliedern freie Behandlung durch Hebamme und Arzt 
sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbe- 
schwerden, so bewendet es bei dieser Art der Leistung statt der baren Beihilfe
	        
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